Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtgerichtsknecht
Stadtgerichtsknecht, m.
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dem statgerichtskhnecht zu C., das er den gefangnen paurn in dem thurn zu essen vnd trinckhen tragen vnd dieselben verhiet, geben ... 26 kr.1573 SteirGBl. 6 (1885) 180 Faksimile
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wurden insbesondere in den preußischen staaten fuͤr ehrbar und zunftfaͤhig erklaͤrt: die land- und stadtgerichtsknechte1785 Fischer,KamPolR. I 279 Faksimile