Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtfischweiher
Stadtfischweiher, m.
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die stadt-fisch-weyher betreffend: ... daß selbige ... bestmoͤglichst verpachtet und das bestand-geld ... bey gemeiner stadt-cammer ... in einnahm gebracht werden solle1699 Weißenburg i.N.Stat. 280