Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadterbrecht
Stadterbrecht, n.
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hat burgemeister und rath hier in der steyrischen haubtstadt Graͤtz, das commodum hergeben durch das privilegirte stadt-erb-recht, daß wann die ungevogte kinder ohne blutsfreunde sterben, so faͤllt ihnen der verstorbenen pupillen erb-gut als erbloß heim1688 Beckmann,Idea 549 Faksimile