Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadteinwohner
Stadteinwohner, m., im Pl. mit Bezug auf mehrere Städte auch Städteeinwohner, m.
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wo dann eyn rath in Erfurdt, deshalb ersucht, dieselbin nicht gutlich beyleden mag, ... betrift dann solichs yre burger ader yre stadinwoner, so sollen die unsern fur das mentzisch gerichte zcu Erfurdt [ziehen]1483 WeimarRotB. 136 Faksimile
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[gebroke mede] burgermesteren unde radmannen der stadt L. ... van wegen etliker orer borger unde stadt inwoner1501 CelleUB. 376
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so söllen die weinschennckhen vnd leutgeben, gemaine stat inwoner vnd außlennder alzeit mit allerlay guetem getrannckh in rechtem zimlichen khauf ... fursehen1524 SalzbStPolO. 186
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wofern ein burger oder stat inwohner einen herrn ... schmaͤhete, ... so mag es der herr ... an burgermeister vnd rath derselben stat gelangen lassen1575 BöhmLO. Z 52
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[die] Grichen ... haben ... in dieser stadt ... verkauft ... zu großem nachtheil ... der stadt-einwohner und handels-leuth ..., unangesehn, daß die einheimischen allhie schooß, looß und andre beschwerniß helfen tragen1631 SiebbMunC. 90 Faksimile
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daß die capitationsteur denen landes- und städte-einwohnern wegen allschon eingeführeter so vieler modorum contribuendi ... befrömbdet vorkommen [würde]1644 ProtBrandenbGehR. II 358 Faksimile
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denen in und vor den staͤdten wohnenden von adel, oder beamten, soll nicht erlaubet seyn, fische, obst und victualien ... an die stadt-einwohner zu verkauffen, sondern sie sollen selbige auf den marckt bringen1736 CCMarch. IV 3 Sp. 507 Faksimile
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von allen demjenigen, was in die stadt E. ... eingefuͤhret und daselbst von der burgerschaft und gesamten stadt-inwohnern consumiret wird ... ist gar kein zoll zu bezahlen1737 CAustr. IV 951 Faksimile
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wiewohl man sich von jedem rechtschaffen gesinnten buͤrger und stadts-einwohner darunter aller willigkeit um desto mehr versichert, je leidlicher dieser jaͤhrliche zuschub ist1746 CCHolsat. III 1339 Faksimile
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stadtgericht, dasienige gericht, welches aus einem stadtrichter und beysitzern bestehet und die streitigkeiten der buͤrger und anderer stadteinwohner entscheidet1762 Wiesand 1004 Faksimile
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jedem stadt-einwohner ist erlaubt, gefertigte waaren von einem landmeister oder auser landes zu erkaufen1787 WeistNassau II 144 Faksimile
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der zuwachs der stadteinwohner von ihren mit grundsteuern verrechteten feldern ist gaͤnzlich accisfrey1794 Schwarz,LausWB. V 201 Faksimile
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daß sich keiner unterstehen soll, etwas von seinem deputat-biere an ... stadteinwohner zu verkaufen1801 GesAnhBernb. III 148 Faksimile