Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadteimer
Stadteimer, m.
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ein jeder soll auch seinen eymer mit einem sondern merck bezeichnen, vff daß, wann derselbe sich vnter den stadt eymern hernach befinden solte, ihme solcher wieder zugestellet werde1670 HessSamml. II 651 Faksimile