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stadtbuch

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DWB
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Eintrag · Grimm (DWB, 1854–1961)

stadtbuch n.

Bd. 17, Sp. 445
stadtbuch, n. öffentliches buch, welches neben der stadt recht und sonstigen gerechtsamen, auch andere eintragungen rechtlichen charakters oder sonst allgemeineren interesses enthält: statbuch, liber statutorum civitatis. Schottel 478a; stadtbücher, libri statutorum civitatis. Stieler 256; stadtbuch, tabulae publicae, worein alle acta publica gezeichnet werden, zum ewigen beweisz, liber publicus civitatis. Frisch 2, 315a; stadtbuch Adelung; niederl stadboek, tabulae publicae Kilian 625a; es wird daselbst (auf dem rathause) der bürger namenbuch und offene stadtbücher (tabulae publicae) bewahret. Comenius 650. seinen inhalt betreffend: die recht, die er zu dem wald hat, die do geschriben stend in irm stat buch, und die do geschriben ist bei burggraf Friederichs zeiten vor siebenzig jaren. weisth. 6, 97; (helfen beim brückenbau,) wie dann solches die alten statt büecher ausweisen und also bishero gehalten ist worden. tirol. weisth. 4, 374, 26; dessen (einen beitrag zum brückenbau zu leisten) sich aber ernantes gericht verwaigeret, weilen in dem stattbuech von sechzechenden tag monats decembris anno aintausent sechshundert vier nachvolgendes vorgesechen. 11; schuldig ze versprechen an aides stat, arm und reich ze halten und ze beleiben lassen bei allen unsern freihaiten und guten gewonhaiten nach unsers brief und statpuchs inhalt. 420, 5; nach ausweisung unser freihait, nach lautung unser brief und unsers statpuchs und nach allem herchomen unser alten guten gewonhait. 421, 27; und wir uns etlich zeit sölchs pachen entslagen und nach laut des statpuechs nit haben wöllen pachen, darauf üns sölchs pachen verpotten gewesen ist. 494, 30; alsdann des alles ein abrede gescheen ist .., als im statbuch steet an dem hundertsten und sechtzigsten plat. Tucher baumeisterb. 227, 28; wer das (abwässer in den Fischbach geleitet zu haben und noch zu leiten) überfür, der must geben alle tag ein pfunt haller, als in dem statbuch steet folio hundert und sechtzig. 231, 20; von etlichen gesetzen der gepewe halben im statbuch begriffen. 280, 11. auch eine art hypothekarischer eintragungen aufnehmend: so habe ich ym 50 fl. ins stadtbuch verwilligen müssen, wen er mir dan sovil gelihenn hat, das dye summe auff 90 fl. komen ist, so habe ich ym abermals dermaszenn 100 fl. ins stadtbuch vorwilligen müszen. quelle des 16. jahrh. im Weim. ges. arch. bei Dief.-Wülcker 861. selten rein annalistische aufzeichnungen enthaltend: stadtbücher (neben stadtgeschichte) croniche, annali d'una città. Kramer dict. 2 (1702), 901b, wozu die bei Dentzler 1, 392b sich findende erklärung: leucoma tafel darinn der richteren namen geschrieben, stadtbuch, den übergang bilden mag. vgl. auch unten die belege bei Aventin und Luther. es heiszt in das stadtbuch etwas eintragen, einschreiben: und Plinius sagt, es sei in das statpuech zue Rom geschriben worden, das pei den zwaien bürgermaistern zu Rom, Licinio Crasso und Cajo Cassio Longino, ain maidlein ein kneblein worden sei. Aventin chron. 167, 8; wir haben auch in unser öffentlich stadbuch schreiben lassen, was sie (die boten der Juden) geworben haben; also, der Jüden boten ... sind zu uns komen, zu vernewen die freundtschafft zwischen den Jüden und uns. und wir haben beschlossen, das man diese boten ehrlich empfahen solt, und jre rede in unser stadbuch schreiben lassen, zu ewiger gedechtnis. 1 Macc. 14, 22. 23; nur der stadtschreiber Seifried wollte seine verachtung nicht bergen, als er am ende halblaut frug, ob er den vorfall unter der rubrica gaunerei oder gewaltthat gegen den rath in das stadtbuch eintragen sollte. Freytag 11, 55. als weniger zuverlässige aufbewahrung von zu überlieferndem einen zettel in das stadtbuch legen: und darumb daʒ eʒ fürbaʒ also stet belibe, haben wir dis zedel in unser statpuoch heiʒʒen geleit. d. städtechron. 4, 159, 32. das stadt buch verlesen, damit die darin enthaltenen rechtssatzungen in aller gedächtnis bleiben: auf denselben tag (Petri stuhlfeier oder sonntag invocavit) die ganz gmain, reich und armb, so darzue gehören und burgerrecht haben ... bei gueter weil und zeit erscheinen und vor dero das statpuech verlesen werden. tirol. weisth. 3, 10, 1; statbuch zu lesen in st. Seboltspfarr: am suntag jubilate. statbuch zu lesen in st. Lorentzn pfarr: am suntag cantate. d. städtechron. 11, 815, 39. 816, 1. dem stadtbuch nachleben, den darin ausgesprochenen und niedergelegten rechtsbestimmungen folge leisten: (damals) hat das gericht Liszen zur neuen pruggen alle dillen von neuem beigeschaffen und also lediglich dem stattbuech nachgelebet. tirol. weisth. 4, 374, 31,
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    Goethe-Wörterbuch

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    Bayerisches Wörterbuch

    Stadtbuch Band 3, Spalte 3,643

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Wortbildung

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Zerlegung von stadtbuch 2 Komponenten

stadt+buch

stadtbuch setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

stadtbuch‑ als Erstglied (3 von 3)

stadtbuch, bücher

DWBQVZ

stadtbuch·buecher

stadtbuch, -bücher: das stadtbuch von Augsburg, insbesondere das stadtrecht vom jahre 1276, nach der originalhandschrift ... hg. u. erl. v. …

Stadtbuchwillkür

DRW

Stadtbuchwillkür, f. in ein Stadtbuch eingetragene Stadtwillkür wenn der rath zwischen kriegischen partheyen ... erkenntniß thut oder sprich…