Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Staatsgesetz
Staatsgesetz, n.
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die staats- und landesgesetze1684 Sauter,Staatserm. 192 Faksimile
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jedoch muͤssen derer [Stimmen bei einer Abstimmungsmehrheit] auch so viel seyn, als sonst durch die staats-gesetze den schluß und meinung der gesammten raths-versamlung zu repræsentiren erfordert werden1691 Pufendorf,Sittenlehre 468
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unsittliche gewohnheiten, welche nach unseren staatsgesetzen einer strafe unterliegen1797 BadKirchInstr. 40
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auszunehmen sind daher von der wirklichen einstellung zum dienst der feldregimenter: ... alle lehrjungen, so lange ihre lehrzeit dauert, wenn sie nicht gegen staatsgesetze zum handwerk sich gemeldet haben1804 BadKantonRegl. 12
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daher das völkerrecht nicht weiter für eine quelle im staatsrecht gelten könne, als die staatsgeseze es erlauben1804 Gönner,StaatsR. 26 Faksimile
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im ausland geschlossene verträge wirken im inland kein unterpfandsrecht, so weit nicht staatsgeseze oder staats-verträge es besonders zulassenBadLR. 1809 Satz 2128 Faksimile
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gehört in das privatrecht die angabe ... aller staatsgeseze, welche die, sonst nach der natur der sache unbeschränkte freiheit der bürger, bei der ausübung gewisser rechte beschränken1815 Mittermaier,VersuchPrivR. 33 Faksimile