Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Spolierte
Spolierte, m.
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von wider einsetzung eins spolyrten vnnd entsetzten1541 HeilbronnStat. I 5 Volltext (und Faksimile)
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spoliator mag den spolijrten ohne vorgehende restitution nit jns recht ziehen1582 JülichRechtsO. b iiijr
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spolirte ... diejenigen, welche ... aus dem besitz einer sache, pfruͤnde, oder andern gerechtigkeit u.s.w. widerrechtlich und eigenthaͤtiger weise gesetzet worden1744 Zedler 39 Sp. 331