Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Spitalscherer
Spitalscherer, m.
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ordnung deß spittalschärers zu L.1590 LuzernSTQ. IV 444 Faksimile
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wann ouch krancke und gebresthaffte jn spittal komment oder sonst jme [brudermeister] zu wüssen wurde, jn der statt und kilchgang arme krancke und gebresthaffte lütt wärent, das sol er den nächsten dem verordneten spittelschärer vermelden, damitt man jnen mit hillff und rat begegnen könne1590 LuzernSTQ. IV 452 Faksimile
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um die armenlüt zu arzten, ... seie der spitalschärrer des gänzlichen ... aberkannt, und [dürfe] keine rechnung mehr von dem schärer ... angenommen werden1680 JbGlarus 16 (1879) 66