Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Spickete
Spickete, f.?
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strengstens sind hiemit verboten: die schabeten, lonbröckin, spicketen1530 v.Liebenau,GasthofwSchweiz 263
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bey ehren- und andern mahlzeiten, auch bey den spiketen auf constaffel und zuͤnften verbieten wir das traktieren mit gefluͤgel, zuckerwerk und fremden weinen; wie auch daß ... niemand als eltern, kindern und geschwisterte nevuer und nieces ... dazu eingeladen ... werde1780 ZürichSamml. VI 136