Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Spezialgewalt
Spezialgewalt, m., f.
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nach diser general gwalts notl moͤgen auch die special gwalt (mutatis mutandis) formiert vnnd gestelt werdenNÖLGO. 1557 Bl. 17v Volltext (und Faksimile)
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faͤhl ... die einen sonderlichen ausdruͤcklichen special-gewalt ... erforderten1570 RAbsch. III 315 Faksimile
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die advocaten, procuratores ... und ambtleith sollen sich in sachen ihre herrn und principall anlangent ... solcher nit underwinden, sie seien dann derhalben mit sonderm special gwalt versehen1608 OÖLTfl. III 33 § 2
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ob nicht ein special-gewalt seyn moͤcht fuͤr den, der im conclavi reden soll?1619 PatrArch. 7 (1787) 85
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mit vorzeigung eines spezialgewalts sowohl des advokatens, welcher in der appellationssach dienet, als des prinzipalen selbsten1654 JRA.(Laufs) § 118 Textarchiv: JRA.(Laufs) § 118
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alle advocaten und procuratorn [sollen] ... mit special-gewaͤlten von ihren principalen ... gefaßt erscheinen1669 Emminghaus,CJGerm. II 359 Faksimile
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wo ein actus ist, der dem clienten nicht zum vortheil koͤmmet, wird deutliche special-gewalt erfordert1720 Zipffel,Händel I-III 180
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wird befohlen, daß advokaten und prokuratoren ... mit specialgewalt von ihren principalen zur abstattung des eides ... erscheinen sollen1804 Gönner,GemProz.² III 493