Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Sperbergeständ
Sperbergeständ, n.
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alle blaufuͤß, happich, und happichlin, sollen zu unser falckner handen und sonst niemand geantwort, aber die sperber gestend sollen also ausgereut werden, daß in eines jeden forstwaltung in eines knechts hut, nicht uͤber eins gelassen werde1614 CJVenatorio-Forest. III 161 Faksimile