Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Silberhandlung
Silberhandlung, f.
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ob ermelte khauff- vnd handelßleuthe eine solche freye goldt- und silberhandlung habenn, daß sie ... nicht allein in den offendtlichen jahrmärckten sondern auch zwieschen denselben so wohl frembde als von hiesiegenn goldtschmieden gefertiegte wercke ... zueverkhauffen berechtieget1651 Hintze,BreslGoldschm. 192