Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Siebenter
Siebenter, m.
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sol man keine früchten im feldt vor daß erst inbinden, sonder die zehender undt siebenter zu besuchen, den zehenen und siebendt zu geben. item darnach ... solt derjenig, so gebindt, den zehender und siebenter dreymahl ruffen, ihr siebent und zehenen zu geben1557 LuxembW.(Majerus) I 422