Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Sichelbier
Sichelbier, n.
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der pfarher soll nicht mehr als eine thonne bier, wiewol er es nicht schuldigk, seckelbier geben1581 PrignitzVis. 210
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so sollen auch die beklagten von dem pfarrer zu B. und S., alß jetzigem klägern, kein sichel-bier, und er auch hinwieder von ihnen ein mehres nicht alß das gewöhnliche fodern1664 CöllnKons. 127