Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Sestermeister
Sestermeister, m. mit der Verwahrung und Vermietung von ¹Sestern (II) betrauter Marktmeister vgl. Marktmeister es sol auch keiner, der also zu markt fert, eigene mess mit ime bringen oder von andern, dann dem geordnetem sesermeister entlehnen bey verlierung derselbigen mess 16. Jh. OberkirchStatB. 397 welcher ein mess ... uf einem wochen oder jarmarkt tag braucht, der soll des tags ein pfenning davon geben, und damit die sester und andere mess jedesmals nach verscheinung des markts wiederumb gelivert werden, so muss ein jeder, der also ein mess oder mehr holet, dem verordneten sestermeister ei…