Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Sellhaus
Sellhaus, n. Gebäude zur Lagerung von Handelsgütern, Lagerhaus bdv.: Niederlage (I 1) B. resignavit dicto C. de V. domum mercatorium, qua dicitur sellehus, retro hereditem suam sitam 1325 Stettin/VeröfflPommern I 3 S. 110 es soll ... kein sellhaußcompahn die gueter, so aus den kahnen in die schiffe bracht werden, ... bearbeiten, ... sondern den andern bruedern solchs alles uberlassen. dakegen was ... in das sellhaus soll, das muegen die sellhausescompanen allein bearbeiten 1620 StettinTräger 348 ein sell- oder niederlaghaus, wo die güter ... verwahrt werden 1664 CDSiles. XVII 176