Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Selbstabgeleibte
Selbstabgeleibte, m.
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haben ... der centgraf oder andere beampten ... recht und macht, ... sich ... dohin an das ort, do der flüchtig oder selbstabgeleibt das seinig verlassen, zu verfügen, solche verlassenschaft zu inventirn und in arrest und in gewahrsamb zu legen1589 WürzbZ. I 2 S. 1029 Faksimile