Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
seitwärts
seitwärts, adv.
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[wann] personen, so einander seitwarts, im ersten oder andern glied, vngleicher linien vorwand, ... blutschande mit einander begehen, sollen beide mit staupen schlegen vnserer lande ewig vorwiesen werden1572 KursächsKonst. IV 22
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nach gemeinem rechte, succediren in dem vaterlichen lehn ohn end die, welche von dem ersten lehens faher in der seitwarts nider steigenden linien herkommen1586 Schwartzkopf,DiffIur. P vijv Volltext (und Faksimile)