Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Seitenerbschaft
Seitenerbschaft, f.
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in seiten- oder collateral-erbschafften hat das einwurffrecht nit stat1616/29 OÖLTfl.(Strätz) V 16 § 13
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die einwohner der Vereinigten Niederlande entrichten von den ihnen in unsern staaten anfallenden seiten-erbschaften ... dieselbe abgaben, welche von unsern unterthanen in jeder hollaͤndischen provinz ... erweißlich erhoben werden1786 NCCPruss. VIII 1654 Faksimile