Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Seigerhandlung
Seigerhandlung, f.
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ane aufnemunge solchs angetzeigten wechselgeldes ist keinem kaufmann, der saigerhandlunge hat, muglich ... denselben handel zu verfertigen1529/30 MansfeldBergb. I Beil. 89
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die herrnfeuer und seigerhandelunge betreffen1529/30 MansfeldBergb. I Beil. 93