Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Seigerhandel
Seigerhandel, m.
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wie e.g. sambt den andern gesellschaftern nochmals im zusamensetzen der seigerhendel weiter unterrede ... haben1524 GQProvSachs. 47 S. 59
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dieweil dann diser saigerhandel dermassen geschaffen, das er keinen stillstand leyden mag, sunder man verkauff oder verkauff nit, teur oder wolfeil, so wil er zu Isleben sein unverzugig verlege haben1529 GQProvSachs. 47 S. 145
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wir geselschafter des seigerhandels auf der seigerhutten zur S. ... thun kund, das wir von dem erbarn A. ... entpfangen haben eintausent gulden ... und befurder in berurten unsern handel gewandt1546 GQProvSachs. 47 S. 259