Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Seidengewand
Seidengewand, n.
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den dienst-megden soll alles seiden-gewandt ... zu tragen ... verbotten sein1580 CCMarch. V 1 Sp. 70 Faksimile
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was der vatter bey seinem leben seiner tochter zu ehren gekaufft an ... seidengewandt ... dasselbig muß die tochter an jhrem vaetterlichen erb jhr abziehen lassen1587 Bemel,TraktTestam. 40 Volltext (und Faksimile)
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handwerks-leute, hoͤckere und ihres gleichen mittelmaͤßigen standes personen, [sollen] zu ihren und ihrer frauen kleidungen keinen sammit, pluͤsch, procade oder dergleichen kostbares seiden-gewand gebrauchen, auch keine seidene struͤmpfe, ganze atlaschen kleider, maͤntel, die aus seiden-zeug gemachet, oder mit seiden-gezeug ganz untergefuttert seyn, tragen1652 HambMandSamml. I 118 Faksimile
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jopen oder brustleibe sollen die geschlechters-toͤchter von seidengewandt ausserhalb samit tragen doͤrfen, aber mit einer halben elle samit verbremt1741 Rostock/Frisch I 490 Faksimile