Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Sechspfenniger
Sechspfenniger, m.
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die groschen und sechspfenniger [sollen gepraͤget werden] ... mit dem gedachten wapen und auf der andern seite ... mit der zahl und schrifft ihres werths1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1261 Faksimile
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die im lande gemuͤntzte und neulich devalvirte sechs-pfenniger [sollen] von iederman ... vor dreyer angenommen werden1703 CAug. II 897 Faksimile
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eine art scheidemünze, welche sechs pfennige hält, [ist] in Obersachsen unter dem nahmen eines sechsers bekannt, in Niedersachsen heißt sie sechsling, und in andern gegenden ein sechspfenniger1801 Adelung² IV 2 Faksimile