Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schweinschulter
Schweinschulter, f.
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wo aber der zinßherr ... schŭldig wŭrde, soll ... weder copeŭn, hŭener, schweinschŭlter, hitzer, lemper, air noch kainerlai weisat nicht gezinst werden1525 ActaTir. III 44
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daß die eingepfarrte auf dem lande ihrem pfarr-herrn jährlich einen schinken, dem küster aber eine schweine-schulter reichen müssen1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 9 § 3
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[anzahl der hofstaͤtten, berechnet] nach der anzahl von schweinsschultern, welche lagerbuchsmaͤssig der guͤterbesitzer zu geben schuldig1807 Cleß,KirchlLGWürt. II 1 S. 432 Faksimile