Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schulvorsteher
Schulvorsteher, m.
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[bey fewers-brunsten sollen] die gottshauß- schul- hospitals- vnd gemeinen castens vorsteher ... achtung geben, daß keine verdaͤchtige personen sich einschleichen1651 Wüst,Policey V 197
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von den darzu verordneten schul-vorstehern (die gleichwohl solch amt ohne einig begehrte recompens ... verwalten) sollen dem rathe und pfarrern untadelhaffte rechnung über ausgabe und einnahme gethan werden1658 Magdeburg/SchulO.(Vormbaum) II 493 Faksimile
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dieser [gerichtsobrigkeit] gebührt, mit zuziehung des geistlichen schulvorstehers, auch die aufsicht über die amtsführung1794 PreußALR. II 12 § 27
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die naͤchsten schulvorsteher sind verpflichtet, bei dem pruͤfungsakte gegenwaͤrtig zuseyn1808 RepStaatsVerwBaiern IV 82 Faksimile