Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schulschaffner
Schulschaffner, m.
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so offt ein consil. universitatis gehalten würdt, soll der schulschaffner dem notario, als vil herren von den geordneten scholarchis und unsern regiments und rathspersonen demselben beywohnen sollen, als vil 2 ℔ lieffern1634 Straßburg/ZGO. 28 (1876) 203
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17 pfd. 17 ß ℔ fallend auf J.B. und wurden von dem schulschaffner jährlich richtig erlegt1651 ElsMschr. 4 (1913) 563