Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schulleiche
Schulleiche, f.
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halbe schulleichen [13 gr.]um 1675 Löscher,DresdKantorat 234 Anm. 149
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so ... bei einer vollen schulleiche ... die begleitung der zwoten todtenkleiderin ... begehret wird, so soll ... nicht mehr als 16 ßl. dafuͤr bezahlet werden duͤrfen1783 Siggelkow,HdbMecklKR.² 328 Faksimile