Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schuljunker
Schuljunker, m. zu Schule (VII) in Lorch: Mitglied des Haingerichts (der sog. Schuljunkerschaft), eines Gremiums örtlicher Adeliger, das zus. mit dem bürgerlichen Rat unter dem Schultheißen die Stadtregierung stellt; ua. für Kirchen- und Spitalsverwaltung zuständig vgl. Schulengezirk, Schulgerechtigkeit (III) habenn die edlenn und ernvestenn ... von wegen ihrer selbst unnd der anderen schuljunckhern zu Lorich D.K., zur zeit schultheis, sampt einem gantzen ratth daselbst von wegen der kirchen, spittalß unnd anderen heingenrathß sachen der gemeinde zu guttem sich beradtschlagt 1566 RheingauLändl…