Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schulholz
Schulholz, n.
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das benöthigte schul-holtz [möge] in zeiten und dürre angeschaffet ... werden1658 Magdeburg/SchulO.(Vormbaum) II 493 Faksimile
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wegen des schulholzes erachtet man füglicher zu sein, wenn die knaben ... das holzgeld und zwar zeitig einbringen1691 Merschel,Rawitsch 108
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[famulus soll] achtung geben ..., damit das schul-holtz von niemandem ... gestohlen noch verschleppet werde1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 209 Faksimile
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[visitationsfragen an den schulmeister:] ... ob ihm das schulholz zu rechter zeit ... geliefert werde1797 BadKirchInstr. 341
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der gemeinschaftliche lehrer ... genießt außer dem schulgeld und schulholz oder holzgeld von allen kindern auch die bisher fixirten gehalte1810 SammlBadStBl. II 171