Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schuldpfand
Schuldpfand, n.
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[Kurfürsten dürfen] derselben pastart, wo sie ohne eheliche leibserben ... mit tod abgehen, ... verlassen haab und guͤter, liegend und fahrende schuldpfandt ... zu ihren selbst handen einziehen1518 KurpfSamml. III 123 Faksimile