Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
schuldnerisch
schuldnerisch, adj.
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deßwegen [solten] aber binnen solcher zeit keine scharffe vollziehung gegen die schuldnerische gemeinden, wann nur selbe gnugsame buͤrgschafft ... geleistet, vorgenommen werden1685 TheatrPacis II 1056
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dahier sind vor- und zunamen der schuldner oder schuldnerischen eheleuten, die capital summ, namen des orts und oberamts zu bemerkenFormula cautionis für einen Landbedienten (um 1750) 1
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bey bestimmung der groͤße der schuldnerischen alimente [wird] allein auf die person der schuldners ... ruͤcksicht genommen1800 RepRecht V 328 Faksimile