Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
schuldnerisch
schuldnerisch, adj. I mit einer Geldschuld belastet, schuldig (III) deßwegen [solten] aber binnen solcher zeit keine scharffe vollziehung gegen die schuldnerische gemeinden, wann nur selbe gnugsame buͤrgschafft ... geleistet, vorgenommen werden 1685 TheatrPacis II 1056 dahier sind vor- und zunamen der schuldner oder schuldnerischen eheleuten, die capital summ, namen des orts und oberamts zu bemerken Formula cautionis für einen Landbedienten (um 1750) 1 II vom Schuldner (I) zu leistend bey bestimmung der groͤße der schuldnerischen alimente [wird] allein auf die person der schuldners ... ruͤcksi…