Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schuldeinmahner
Schuldeinmahner, Schuldeneinmahner, m. amtl. bestellter Eintreiber von Geldschulden; zT. mit weiteren Aufgaben bdv.: Schuldbote vgl. Holzschuldeneinmahner wir haben ... unßern schulden einmahner ... befehlig thuen lassen, daß er ... lenger nit als drey wochen lang warten, sondern dieselbigen schuldiger vor unser berg amt ... beschicken soll 1592 Schmidt,ÖBG. I 4 S. 145 soll er, schulden einmahner ... beyn bergambt ... neben dem vrbirschreiber sitzen, vnd ihme in allen dehnen sachen mit einschreibung der rechtsfuͤhrungen, einnehmungen der zeuͤgen ... verhuͤlflichen sein 1592 Schmidt,ÖBG. I 4 S.…