Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schuldeinmahnen
Schuldeinmahnen, n.
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jederman [soll sich] auff die son- vnd festtage ... aller handthierung, hauß- oder feldarbeit, ... schuldeinmahnens, dienstheissens, gehens oder fahrens, ... welche gottes ehre zuwider lauffen ... enthalten1642 HessSamml. II 84 Faksimile