Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schuldbarkeit
Schuldbarkeit, f.
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[wenn ein verkauftes] lehen vnd andere guetter ... sein solten yemands nachlehen, alsdann weren ich der verkauffer vnd mein erben schuldig zutragen die bürdin vnnd beladung oder schuldbarkeit solichs nachlehensHugen 1528 Bl. 170v Volltext (und Faksimile)
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uͤber die handlung oder schuldbarkeit eines jeden [muß] nur nach rechten, gesetzen und verordnungen durch den richter entschieden werden1802 SammlLivlLR. I 425 Faksimile
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entscheidet aber die jury über die schuldbarkeit des verbrechersArchKrimR. 5, 4 (1804) 84