Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schuldansprecher
Schuldansprecher, m. Gläubiger, der eine Forderung geltend macht bdv.: Schuldforderer (I) oͤb aber der schuldansprächer us dem pfand mer loͤßte, dan sin hoptsum und costen wäre, das er alsdann das dem schuldner widerkeren ... mög 1532 ZürichOffn. II 232 Faksimile wurde ... der schuld-ansprecher sich mit einer pfandbaren obligation vergnuͤgen lassen, und die pfande dem schuldner selbst ... anvertrauen wollen, so sollen dieselben in der obligation ... mit ihren namen, sorten ... gewicht, anzahl ... beschrieben werden 1715 ZürichStGO. 67 wann ein schuldner seine schuld mit fahrender haab versiche…