Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schulbuch
Schulbuch, n.
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alle andere buchere, als schulbuchere, rechtbuchere, duczebuchere, dy mac der iude offenbar wol czu pfande nemen in sine gewere1357/87 MeißenRB.(Oppitz) III 17 Dist. 6
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damit ... den eltern, sonderlich der armuth, nicht zu schwer wuͤrde, ihren kindern die benoͤthigten schulbuͤcher zu verschaffen ... haben seligste fuͤrstliche durchlaucht ... die verordnung gethan, daß die lese- und syllabenbuͤcher ... allen durchgaͤngig einmal gegeben werden sollten1675? PatrArch. 1 (1784) 56
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privilegium [für den catholischen buchdrucker] ... reformirte schul-buͤcher zu drucken und zu verlegen1719 Struve,PfälzKHist. 1371 Faksimile
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daß ... in kirchen und schulen zum gemeinschaftlichen gebrauch [nicht] andere, als die mit unserer approbation eingefuͤhrte ... kirchen- und schul-buͤcher ohne besondere consistorial-erlaubnis ... genommen werden1797 BadKirchInstr. 24
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fuͤr die beischaffung der noͤthigen schulbuͤcher fuͤr arme kinder hat die lokal-schul-inspektion zu sorgen1808 RepStaatsVerwBaiern IV 112 Faksimile
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inspectoren sollen ein schulbuch haben, in welches sie vorn an eine abschrift der obrigkeitlichen bestätigungsurkunde der inspection setzen sollen, darauf ... 5) die jährliche schulrechnung, die einnahme, die ausgabe, die rückständigen zinsen1583 Nordhausen/SchulO.(Vormbaum) I 367 Faksimile
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soll der schulherr von ihm [studiosus] fodern, daß er ihm dieses alles zu halten ... in seine hand anlobe, und ... seinen namen, geschlecht und vaterland in das schulbuch oder studentenregister ... einschreibeJ.J. Wirz, Hist. Darstellung d. urk. Verordn. I (Zürich 1793) 281