Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schreinermeister
Schreinermeister, m. Meister (III) im Schreinerhandwerk den fremden schreinermeistern ist verboten bettladen, troͤge, tische, stuͤhle, kasten und dergleichen werke auf den markt zu fuͤhren ... außer ... den jahrmaͤrkten 1607 Ochs,Basel VII 370 mit denen bei hiesiger ladt einverleibten schreinermaistern auf dem landt [ist vereinbart], daß selbige jerlich ... auf einen gewissen innen benenten tag ainmahl alhie zu S. bei der haubtladt erscheinen, jeder für sein aufleggelt aufs ganze jar 15 kr. erlegen [soll] 1653 StraubingUB. 819 ein guter schreinermeister [muss] nothwendig die grundsaͤtze der ge…