Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schmied'esse
Schmied'esse, f.
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jedermann sol auch seinen schacht oder heimlich gemach setzen, von seines nachbahrs erbe anderthalb ellen herab, zwischen ihme stehen eine hultzen wandt ... oder mawren ..., dasselbe soll auch sein von backöfen und schmiedeeßen1527/34 ZSchles. 4 (1862) 63 Faksimile
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so yemand zu ... kolfeurn, die man mit grossen plaßpelgen treiben muß, newe schmidt oder fewereß, oder newe packoͤfen pawen wolt, der soll den rauch in ainem stainen schlot, durch das hauß, vnd nit vornen, an, oder gegen der gemainen gassen auffuͤren, allermaß mit solcher versorgung, vnd so hoch vber das tachNürnbRef. 1564 XXVI 6 Volltext (und Faksimile)
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einem jeden, welcher deren [schmidtessen] hat, [soll] befohlen sein ... einen tuͤglichen schornstein vffzufuͤhren1670 HessSamml. II 651 Faksimile
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ist auch keinem burger ... zu erlauben, eine schmidt-ess, schmöltz- und treib-heerd in seinem haus zu bauen1731 ZSchwabNeuburg 1 (1874) 370
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zu verhuͤtung des schadens: werden sie [handwerker] genoͤthiget ihre ... schmiedeessen [außerhalb der stadt anzulegen]1785 Fischer,KamPolR. III 278 Faksimile