Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schlußbitte
Schlußbitte, f.
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so ist in mißhandlungen, welche auff peinliche straff in rechtfaͤrtigung gezogen, keynes beschlusses oder schlußbitte von noͤten1565 Damhouder,Praxis 55v Volltext (und Faksimile)
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die pfandklage wird ... entweder wider den schuldner oder gegen einen dritten angestellet. bey dem schuldner hat die kumulation der real- und personalklage und eine alternative schlußbitte, gegen einen dritten aber dieses nicht stat1794 Schwarz,LausWB. V 28 Faksimile
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die schlussbitte muss aus der geschichtserzählung und dem klagegrund folgen1816 Gönner,EntwGesB. II 319 Faksimile