Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schlenkelweile
Schlenkelweile, f.
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nachdeme ... ein ehehalt etwan sein gewandt zu bessern ... hat, ist vergont, daß sie zwen tag vor dem zil außstehen, vnd zwen tag nach demselben in andern dienst einstehen, also in allem 4 tag vnd nit mehrers schlencklweil haben moͤgenBairLR. 1616 S. 659 Faksimile