Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schiffsvorrat
Schiffsvorrat, m.
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so soll auch der koch seinen schiffs-vorrath an eß-waaren in acht zu nehmen pflichtig seyn, damit solcher ... nicht verdorben ... werde. thut ers nicht, so soll er den schaden bezahlen und der haͤure verlustig seyn1699 DänGes. IV 93