Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schiffsteil
Schiffsteil, m.
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will jemand von den reedern seinen schiffstheil verkauffen, so muß er es zu erst seinen mitt-reedern anbieten, und seynd dieselbigen des kauffs naͤhesteSchwedSeeR.(1667) 41 Faksimile