Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schiffsschrivein
Schiffsschrivein, m.
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[dass ein Exemplar der Schiffsordnung] von den schiffskindern, so ferne die alle schreiben koͤnnen, oder an stat deren, so nicht schreiben koͤnnen, von dem schiffsschrifeien oder sonst einem notario vnterzeichnet [werden] soll1614 HansSeeR. XV 2 Faksimile (Abschnittsbeginn)