Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schiffsbefrachter
Schiffsbefrachter, m.
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es mag kein schiffer, steurmann ... oder ander schiffs-bedienter ... kauffmans wahr in das schiff, worauff er siegelt, einschiffen ... es sey dann daß der schiffs-befrachter seine sonderliche bewilligung darzu geben wilSchwedSeeR.(1667) 11 Faksimile