Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schifffahrtskompanie
Schifffahrtskompanie, f.
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[zu verbesserung der commercien auf dem Elb- und Havelstrom ist nöthig,] daß ein vereideter mann ... welcher auf etzliche jahre mit dergleichen privilegio zu versehen [ist], daß er eine schiffahrts-compagnie anrichten [darf, um] ... dabei auf sein und deren interessenten unkosten ... bote ... erbauen zu lassen, die inspection und direction darüber zu haben1652 ProtBrandenbGehR. IV 554 Faksimile