Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Schiffahrtsabgaben
Schiffahrtsabgaben , Abgaben, die in den Häfen und auf Wasserstraßen von Schiffen oder von deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden. Dahin gehören namentlich die sogen. Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne-, Schleusen-, Anker- und Hafengelder; die öffentlichen Gelder dieser Art gewähren nach dem deutschen Handelsgesetzbuch, § 754 dem Forderungsberechtigten die Rechte eines Schiffsgläubigers. Nach Art. 54 der deutschen Reichsverfassung von 1871 soll auf natürlichen Wasserstraßen, dann auf solchen künstlichen, die Staatseigentum sind, der Betrag der S. die zur Unterh…