Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schießgewehr
Schießgewehr, n.
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schiet-ghe-weer. telum1599 Kilian³ 465 Faksimile
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degen, schieß-gewehr, und andere krieges-waffen zu tragen, soll ihnen [schüler] keines weges erlaubt seyn1704 SchulO.(Vormbaum) III 129 Faksimile
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die pagen ... und alle diejenige, so liberey tragen, sollen weder degen, noch stoͤcke, noch schieß-gewehr, obschon klein und verborgene ... tragen1719 Lünig,TheatrCerem. I 918 Faksimile
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soll ... niemand ... zu irgend einer zeit ein schieß-gewehr, oder mit schieß-pulver geladenes instrument ... in staͤdten, vorstaͤdten, doͤrfern, amts- oder vorwerks-haͤusern ... losschiessen1775 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 205 Faksimile
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niemand darf ... auf jagd-reviere, welcher nicht darauf zu der jagd berechtiget ist, mit schießgewehr kommen1775 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 330 Faksimile
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welche ... sich ... ausser landesfuͤrstlichen special befehl mit pistolen, flinten, oder andern schieß-gewehr auf feldern, doͤrfern, hoͤfen oder in haͤusern betreten lassen, soll das gewehr ... sofort weggenommen ... werden1776 BrschwWolfenbPromt. II 569 Faksimile
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schießgewehr wird den bauern zu halten verboten1786 SammlKKGes. I 5 Faksimile
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in den gesetzen heißt es ... haͤuffig, die unterthanen sollen sich bey der verjagung des wildes von ihren feldern keines schießgewehrs, keiner gefaͤhrlichen hunde ... bedienen1801 RepRecht VIII 307 Anm. Faksimile