Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schellenwerker
Schellenwerker, m. Sträfling, der die Strafe des Schellenwerks (II) verbüßt bdv.: Schellenbube [über jeden] schellenwercker [soll nach Beendigung der Strafzeit von] staabs-beamten deß jenigen orts, wo sie arbeiten sollen, [ein ... kurtzer bericht ... erstattet werden] ... ob, und zu was geschaͤfften, und wie ernstlich diese delinquenten angehalten werden 1694 Reyscher,Ges. VI 190 Faksimile der schellenwerker ist als züchtling, während der strafzeit infam, und daher von dem gemeinen bürgerlichen sträfling in merklicher absonderung zu halten 1806 Schindler,VerbrFreib. 95 Anm. 12